Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Beschreibung
Die Gemeinden und Landkreise können zudem entsprechende Verordnungen erlassen. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 10.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Rauch, Martina
Kämmerei, Straßenverkehrswesen
- 08805 9210-22
- 08805 9210-21
- E-Mail senden
- Zimmer 6, 1. OG