Passamt

Bitte haben Sie für eine Vorsprache im Passamt stets ein Ausweisdokument zur Hand.

Hier finden Sie Informationen zu den häufigsten Dienstleistungen, die das Passamt betreffen. Sollten sich Ihnen noch weitere Fragen stellen, können Sie sich gerne vorab mit uns telefonisch in Verbindung setzen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir - aus haftungsrechtlichen Gründen - keine Auskünfte zu Einreisebestimmungen anderer Länder geben. Sie können sich beim Auswärtigen Amt oder einer
Botschaft bzw. einem Generalkonsulat Ihres Ziellandes informieren.

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten in der Pass- bzw. Personalausweisbehörde finden Sie hier.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten in der eID-Karte-Behörde finden Sie hier.

Passamt Hohenpeißenberg

Blumenstr. 2
82383 Hohenpeißenberg

  • 08805 9210-13
  • 08805 9210-44
  • 08805 9210-29

Ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind deutsche Staatsbürger dazu verpflichtet ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen.

Ist Ihr Personalausweis ungültig geworden, ist ein neuer Personalausweis zu beantragen. Eine Verlängerung des bisherigen Personalausweises ist nicht möglich.

Allgemeine Informationen zur Antragstellung:
Für die Beantragung eines neuen Personalausweises benötigen Sie folgende Unterlagen, die Sie zur Beantragung mitbringen:
- Ihren bisherigen Personalausweis oder Reisepass,
- ein aktuelles biometrisches Passbild (wird nicht im Rathaus angefertigt) und
- 22,80 EUR (unter 24 Jahren) bzw. 37,00 EUR (ab 24 Jahren)

Zur Beantragung Ihres neuen Personalausweises ist es notwendig persönlich zu erscheinen.
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren muss ein Elternteil bei der Beantragung mit dabei sein. Außerdem ist eine Zustimmungserklärung beider Elternteile vorzulegen. Diese Zustimmungs-
erklärung finden Sie hier.

Abholung des Personalausweises:
In ca. 2-3 Wochen (keine Garantie auf die Dauer) können Sie Ihren neuen Personalausweis bei uns im Rathaus abholen. Wenn Ihr neuer Personalausweis bei uns im Rathaus vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung, den sogenannten PIN-Brief (für nähre Informationen zum PIN-Brief siehe Rubrik "Die Internet-
funktion des Personalausweises").
Zur Abholung des neuen Personalausweises ist der bisherige Personalausweis mitzubringen. Dieser wird von uns eingezogen und vernichtet oder auf Wunsch entwertet.

Für die Abholung Ihres neuen Personalausweises können Sie sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Eine Vollmacht hierfür finden Sie hier.

Hinweis zur Abholung von Personalausweisen für Personen unter 16 Jahren:
Die Abholung eines Personalausweises für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss durch ein Elternteil bzw. eine bevollmächtigte volljährige Person erfolgen.

Gültigkeitsdauer des Personalausweises:
Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt. Bei Personen, die bei Beantragung noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

Ein Personalausweis kann aus mehreren Gründen ungültig werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
- eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht möglich ist,
- der Personalausweis verändert worden ist oder
- Eintragungen - mit Ausnahme der Anschrift oder Körpergröße - unzutreffend sind
  (z. B. Namensänderung durch Eheschließung),

Weitere Informationen:
Die neuen Personalausweise haben seit einigen Jahren eine Internetfunktion. Genaueres zur Internetfunktion erfahren Sie in der nächsten Rubrik "Die Internetfunktion des Personalausweises".
 

Umfangreiche Informationen zum Personalausweis finden Sie im Personalausweisportal des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Hier

An dieser Stelle möchten wir Ihnen eine kurze Information zur Internetfunktion Ihres Personalausweises geben. Genauere und umfangreichere Informationen finden Sie im Personalausweisportal des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Hier

Allgemeines:
In Ihrem Personalausweis ist ein kleiner Computer-Chip integriert. Auf diesem Chip sind Ihre Personendaten gespeichert, die auch auf Ihrem Personalausweis sichtbar sind. Dieser Chip macht die Internet-
funktion Ihres Personalausweises möglich.
Die Internetfunktion wird auch "Online-Ausweisfunktion" oder "eID" (elektronischer Identitätsnachweis) genannt.
Durch Ihren Personalausweis können Sie sich also im Internet online ausweisen und so Behördengänge und geschäftliche Angelegen-
heiten einfach, schnell und sicher online erledigen.

Wenn Sie die Internetfunktion nutzen möchten:
Die Internetfunktion kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres genutzt werden. Wurde der Personalausweis beantragt, bevor der Ausweisinhaber 15 Jahre und 9 Monate alt war, so ist die Internetfunktion automatisch ausgeschaltet. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann die Internetfunktion eingeschaltet und anschließend genutzt werden. 

Um sich im Internet online auszuweisen, benötigen Sie für zu Hause entweder ein Kartenlesegerät am Computer oder ein Smartphone mit Kartenlesefunktion und entsprechende Software (z. B. AusweisApp2), durch die Sie die Daten Ihres Personalausweises abrufen können.
Außerdem benötigen Sie Ihre PIN zur Bestätigung des Datenabrufs. Genaueres zur PIN finden Sie hier unter "Der PIN-Brief".

Wenn Sie die Internetfunktion nicht nutzen wollen:
In diesem Fall müssen Sie nichts veranlassen. Sie müssen auch keine eigene PIN setzen. Erst mit Ihrer selbstgewählten, sechsstelligen PIN wird die Internetfunktion technisch einsatzbereit und kann verwendet werden. Sie entscheiden, ob und wann Sie Ihre PIN setzen.

Der PIN-Brief:
Wenn Sie im Passamt einen neuen Personalausweis beantragen und Sie bei Beantragung mindestens 15 Jahre und 9 Monate alt sind, erhalten Sie einen PIN-Brief an Ihre Privatanschrift zugesendet.
Dieser PIN-Brief enthält
- eine fünfställige Transport-PIN,
- eine Entsperrnummer (PUK) und
- ein Sperrkennwort
Die Informationen aus dem PIN-Brief dürfen nur Ihnen, dem Ausweisinhaber, bekannt sein. Bewahren Sie den PIN-Brief deshalb sicher auf.

Hinweise zur PIN:
Die im PIN-Brief gelieferte Transport-PIN, ist durch eine eigene PIN zu ersetzen, wenn man die Internetfunktion nutzen möchte. Die eigene PIN kann jederzeit wieder geändert werden. Die PIN kann im Passamt oder von Ihnen selbst (durch das Kartenlesegerät am PC oder das Smartphone mit Software) gesetzt bzw. geändert werden. Wird die PIN im Passamt geändert, muss der Ausweisinhaber dies persönlich tun und kann sich nicht vertreten lassen.

Hinweis zur PUK:
Wird die PIN mehrmals falsch eingegeben, ist sie automatisch gesperrt. Mit der PUK können Sie sie wieder entsperren.

Hinweis zum Sperrkennwort und bei Verlust des Personalausweises:
Sollte Ihr Personalausweis verloren gehen oder gestohlen worden sein, ist die Internetfunktion Ihres Personalausweises unverzüglich zu sperren. Hierzu können Sie sich an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Sperrhotline 116 116 (aus dem Ausland wählen Sie (gebührenpflichtig) +49-116 116 oder +49-30-40 50 40 50) melden. Für diesen Anruf benötigen Sie das Sperrkennwort aus dem PIN-Brief. Nach der Sperrung ist die Internetfunktion nicht mehr möglich.
Eine Aufhebung der Sperrung der Internetfunktion (bei Wiederauffinden des Personalausweises) können Sie ausschließlich im Passamt unter Vorlage Ihres Personalausweises veranalssen.
Achtung:
Ist Ihnen Ihr Personalausweis abhanden gekommen, so ist es neben der Sperrung der Internetfunktion unbedingt notwendig, den Verlust/Diebstahl des Personalausweises zu melden. Genaueres hierzu finden Sie unter "Verlust und Wiederauffinden von Ausweisdokumenten - was ist zu tun".

PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst - seit 28. März 2022:
Um die PIN zurückzusetzen oder die Online-Ausweisfunktion zu aktivieren, müssen Personalausweisinhaber nicht mehr das Passamt aufsuchen, sondern können einen "PIN-Rücksetzbrief" beantragen. Dieser Brief enthält sowohl eine neue PIN als auch einen Aktivierungscode. Der Brief wird per Post ("Postident Zustellung" der Deutschen Post AG) an die Meldeadresse zugestellt. Dieser Dienst kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in Deutschland gemeldet sind.
Die Möglichkeit, die PIN alternativ in der Behörde (Passamt) setzen bzw. die Online-Ausweisfunktion aktivieren zu lassen, bleibt bestehen.
Der PIN-Rücksetzbrief kann auf folgender Internetseite beantragt werden: www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de    Hier finden Sie auch ausführliche Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst.

Beispiele was bereits jetzt online mit Ihrer Internetfunktion möglich ist:
Kraftfahrt-Bundesamt:
Hier erhalten Sie sofort und kostenfrei Auskunft im PDF-Format über Ihren aktuellen Punktestand und die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen im Fahreignungsregister.

BAföG - Ämter für Ausbildungsförderung:
Sie können Ihren BAföG-Antrag schnell und sicher online stellen und sich über den Bearbeitungsstatus informieren.

Deutsche Rentenversicherung:
Hier können Sie auf Informationen zu Ihrem Rentenkonto (z. B. Versicherungsverlauf und Beitragsrechnung) zugreifen oder Ihre Rentenauskunft abrufen und Ihre Daten ändern.

Verwaltungsportale des Bundes und der Länder:
Hier können bereits einige Verwaltungsleistungen digital genutzt werden. Die Einrichtung eines eigenen Nutzerkontos für den elektronischen Identitätsnachweis ist möglich.

Auch Unternehmen wie z. B. Mobilfunkanbieter und Finanzdienstleister bieten bereits die Nutzung des "online ausweisens" an.

 

 

Ist Ihr Reisepass ungültig geworden, ist ein neuer Reisepass zu beantragen. Eine Verlängerung des bisherigen Reisepasses ist nicht möglich.

Allgemeine Informationen zur Antragstellung:
Für die Beantragung eines neuen Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen, die Sie zur Beantragung mitbringen:
- Ihren bisherigen Personalausweis oder Reisepass,
- ein aktuelles biometrisches Passbild (wird nicht im Rathaus angefertigt) und
- 37,50 EUR (unter 24 Jahren) bzw. 70,- EUR (ab 24 Jahren)

Zur Beantragung Ihres neuen Reisepasses ist es notwendig persönlich zu erscheinen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss ein Elternteil bei der Beantragung mit dabei sein. Außerdem ist eine Zustimmungserklärung beider Elternteile vorzulegen. Diese Zustimmungs-
erklärung finden Sie hier.

Abholung des Reisepasses:
In ca. 3-4 Wochen (keine Garantie auf die Dauer) können Sie Ihren neuen Reisepass bei uns im Rathaus abholen. Wenn Ihr neuer Reisepass bei uns im Rathaus vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung von uns.
Zur Abholung des neuen Reisepasses ist der bisherige Reisepass mitzubringen. Dieser wird von uns eingezogen und vernichtet oder auf Wunsch entwertet.

Für die Abholung Ihres neuen Reisepasses können Sie sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Eine Vollmacht hierfür finden Sie hier.

Hinweis zur Abholung von Reisepässen für Personen unter 18 Jahren:
Die Abholung eines Reisepasses für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss durch ein Elternteil bzw. eine bevollmächtigte volljährige Person erfolgen.

Gültigkeitsdauer des Reisepasses :
Reisepässe werden für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt. Bei Personen, die bei Beantragung noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisepasses sechs Jahre.

Ein Reisepass kann aus mehreren Gründen ungültig werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
- eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht möglich ist,
- der Reisepass verändert worden ist oder
- Eintragungen - mit Ausnahme der Anschrift oder Körpergröße - unzutreffend sind
  (z. B. Namensänderung durch Eheschließung),

Reisepass im Express-Verfahren:
Es besteht die Möglichkeit einen Reisepass im Expressverfahren zu beantragen. Die Lieferzeit beträgt vier Werktage ab Beantragung.
Für das Express-Verfahren wird ein Aufpreis von 32,- EUR berechnet.
 

Der Inhaber eines Reisepasses bzw. Personalausweises oder einer eID-Karte ist verpflichtet, den Verlust/Diebstahl und auch das Wiederauffinden des Reisepasses bzw. Personalausweises unverzüglich zu melden. 
Dies gilt auch für Kinderreisepässe.

Verlustmeldung:
Die Verlustmeldung kann beim Passamt oder einer Polizeidienststelle gemacht werden.

Bitte beachten Sie, sollten Sie Ihren internetfähigen Personalausweis verloren haben, ist nicht nur die Verlustmeldung vorzunehmen. Auch die Internetfunktion des Personalausweises ist zu sperren. Bei Verlustmeldung im Passamt wird die Internetfunktion automatisch vom Passamt für Sie gesperrt. Sie können die Intertnetfunktion auch selbst über die Sperrhotline sperren lassen. Genaueres hierzu finden Sie unter "Die Internetfunktion des Personalausweises".

Bei Verlust empfehlen wir die Ausstellung eines neuen Personalausweises/Reisepasses.

Verlorengemeldete Ausweisdokumente werden im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert.

Meldung des Wiederauffindens:
Das Wiederauffinden eines verloren gemeldeten Personalausweises/Reisepasses (egal ob gültig oder bereits ungültig) ist beim Passamt zu melden, auch wenn bereits ein neues Ausweisdokument ausgestellt wurde. Die Meldung des Wiederauffindens erfolgt nicht bei einer Polizeidienststelle.

Dringender Hinweis:
Aus gegebenen Anlass empfehlen wir, keine Ausweisdokumente mehr zu verwenden, die einmal als verloren gemeldet waren. Auch wenn diese wieder als "aufgefunden" gemeldet worden sind.
In manchen Ländern führt die Meldung des Wiederauffindens nicht automatisch zu einer Löschung des Verlusteintrages in der INPOL-Datenbank, sodass es bei Grenzkontrollen (insbesondere beim Flugverkehr) zu Problemen kommen kann.

Ab 01.01.2021 gibt es für Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes die sogenannte eID-Karte.
Mit der eID-Karte soll diesem Personenkreis die Online-Ausweisfunktion zur Verfügung gestellt werden. Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Genaueres zur Online-Ausweisfunktion kann der Rubrik "Die Internetfunktion des Personalausweises" entnommen werden.

Die eID-Karte wird beim Passamt der Hauptwohnung beantragt.
Antragsberechtigt ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Ein Lichtbild wird nicht benötigt.

Zur Antragstellung ist persönlich unter Vorlage eines gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises zu erscheinen.
Die Gebühr für die eID-Karte beträgt 37,00 EUR und ist bei Antragstellung zu bezahlen.
Die Gültigkeitsdauer der eID-Karte beträgt 10 Jahre.

Der Verlust, Diebstahl und auch das Wiederauffinden von verloren- oder gestohlengemeldeten eID-Karten ist dem Passamt unverzüglich anzuzeigen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass für deutsche Staatsbürger keine eID-Karte ausgestellt werden kann.

Umfangreiche Informationen zur eID-Karte finden Sie im Personalausweisportal des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Hier

 

Zustimmungserklärung der Eltern für die Ausstellung eines Personalausweises (unter 16. Lebensjahren notwendig): Hier

Zustimmungserklärung der Eltern für die Ausstellung eines Reisepasses (unter 18. Lebensjahres notwendig): Hier

Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises (bevollmächtigte Person muss volljährig sein): Hier

Vollmacht zur Abholung eines Reisepasses (bevollmächtigte Person muss volljährig sein): Hier

Vollmacht zur Abholung für beide Dokumente (Personalausweis und Reisepass): Hier