Einwohnermeldeamt

Bitte haben Sie für eine Vorsprache im Einwohnermeldeamt stets ein Ausweisdokument zur Hand.

Hier finden Sie Informationen zu den häufigsten Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen. Sollten sich Ihnen noch weitere Fragen stellen, können Sie sich gerne vorab mit uns telefonisch in Verbindung setzen.

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Meldebehörde finden Sie hier.

Einwohnermeldeamt Hohenpeißenberg

Blumenstr. 2
82383 Hohenpeißenberg

  • 08805 9210-13
  • 08805 9210-44
  • 08805 9210-29

An-, Ab- oder Ummeldungen des Wohnsitzes sind kostenfrei.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug anzumelden.

Hinweis:
Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, werden vom Geburtsstandesamt automatisch an das Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes der Eltern (bzw. der Mutter) gemeldet, sodass ein Behördengang für die Wohnsitzanmeldung des Neugeborenen entfällt.

Anmeldung des Wohnsitzes bzw. Ummeldung (Umzug innerhalb derselben Gemeinde):
Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden bzw. umzumelden.
Zur An- bzw. Ummeldung sind die gültigen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) mitzubringen, damit die Anschrift entsprechend geändert werden kann.
Der Wohnungsgeber hat bei der Wohnsitzmeldung mitzuwirken indem er dem Einwohner-
meldeamt den Einzug in seine Wohnung schriftlich bestätigt. Diese Wohnungsgeberbestätigung ist zur An- bzw. Ummeldung dem Einwohnermeldeamt vorzulegen. (Entsprechende Formulare finden Sie hier unter "W")
Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt des bisherigen Wohnsitzes ist nicht notwendig.
Es können für die An- bzw. Ummeldung auch Formulare verwendet werden. Diese finden Sie hier unter "A" (Anmeldung Wohnsitz) bzw. "U" (Ummeldung des Wohnsitzes, Umzug innerhalb derselben Gemeinde). Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es unterschrieben per Post an uns. Eine Anmeldebestätigung erhalten Sie von uns per Post zurück. Vergessen Sie dann aber bitte nicht, Ihre gültigen Ausweisdokumente noch bei uns vorzulegen, damit die Anschrift entsprechend geändert werden kann.

Statuswechsel der vorhandenen Haupt- und Nebenwohnung:
Wird Ihre derzeitige Nebenwohnung zur Hauptwohnung und anders herum, so ist das dem Einwohnermeldeamt der künftigen Hauptwohnung mitzuteilen.

Abmeldung einer Nebenwohnung: 
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, ist bei dem Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung vorzunehmen.
Sie können hierzu auch ein Formular verwenden, das Sie dem Meldeamt Ihrer Hauptwohnung vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post zusenden. Das Formular finden Sie hier (Formularname: Abmeldung der Nebenwohnung oder ins Ausland).

Abmeldung ins Ausland:
Wer ins Ausland verzieht, hat sich beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Woche nach dem Auszug abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Sie können hierzu auch ein Formular verwenden, das Sie dem Meldeamt vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post zusenden. Das Formular finden Sie hier (Formularname: Abmeldung der Nebenwohnung oder ins Ausland).

Besuch:
Eine Anmeldung des Wohnsitzes setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor.
Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung "bezieht", muss sich für diese Wohnung nicht an- oder abmelden. Dauert der Besuch länger als sechs Monate an, hat sich die Person innerhalb von zwei Wochen beim Einwohner-
meldeamt anzumelden.
Für Personen die im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht die Pflicht zur Anmeldung bereits bei einem Besuch der länger als drei Monate andauert.
 

Die Gebühr für ein Führungszeugnis beträgt 13,00 EUR.

Wer ein Führungszeugnis benötigt, hat den Antrag online beim Bundesamt für Justiz (siehe Link unten) oder persönlich beim Einwohnermeldeamt (§ 30 BZRG) seines Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes zu stellen. Personen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz stellen. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Das Einwohnermeldeamt stellt beim Bundesamt für Justiz den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses. Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz erstellt und in ca. ein bis zwei Wochen per Post an die antragstellende Person bzw. Behörde (je nach Belegart) übermittelt.

Von Führungszeugnissen gibt es verschiedene Belegarten. Bitte teilen Sie uns bei Antragstellung mit, welche Art Führungszeugnis Sie benötigen:
- normales Führungszeugnis für private/eigene Zwecke
- normales Führungszeugnis an Behörden**
- erweitertes* Führungszeugnis für private/eigene Zwecke
- erweitertes* Führungszeugnis an Behörden**

* Erweiterte Führungszeugnisse werden i. d. R. nur dann benötigt, wenn man ein Beschäftigungsverhältnis oder Ehrenamt ausübt, bei dem man mit minderjährigen oder schwerbehinderten Personen arbeitet. Bei Antragstellung eines erweiterten Führungszeugnisses ist dem Einwohnermeldeamt ein Bestätigungsschreiben (Aufforderung zur Abgabe eines erweiterten Führungszeugnisses) der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, vorzulegen. Dieses Bestätigungsschreiben ist zwingend notwendig; ohne Vorlage des Bestätigungsschreibens, kann kein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden.

** Führungszeugnisse an Behörden, werden vom Bundesamt für Justiz direkt an die Behörde gesendet. Hierzu sollten Sie bei Antragstellung ein Schreiben der Behörde zur Hand haben, damit die richtige Versandanschrift und ein Verwendungszweck angegeben werden kann.

Besitzt die antragstellende Person eines o. g. Führungszeugnisses die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, so wird automatisch ein EU-Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz erstellt. Das Bundesamt für Justiz ersucht dann den EU-Mitgliedsstaat um Mitteilung etwaiger Eintragungen im Strafregister, welche im Führungszeugnis aufgenommen werden. Weil die Abfrage des Strafregisters im EU-Mitgliedsstaat eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt, dauern die EU-Führunszeugnisse länger als ein bis zwei Wochen.

Über folgenden Link gelangen Sie zur Internetseite des Bundesamtes für Justiz. Hier können Sie Ihr Führungszeugnis online beantragen.
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/FZ_node.html

Die Gebühr für eine Meldebescheinigung beträgt 5,00 EUR.

Auf Antrag erteilt das Einwohnermeldeamt der betroffenen Person eine Meldebescheinigung.
Eine Meldebescheinigung kann persönlich, telefonisch, per e-Mail oder online (hier unter "M") beantragt werden.

Die Meldebescheinigung enthält folgende Standarddaten:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamen (Rufname),
3. Doktorgrad,
4. Geburtsdatum,
5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Auf Antrag der betroffenen Person können auf die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Standarddaten folgende Daten wahlweise mit aufgenommen werden:
- frühere Namen,
- Ordensname, Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort (bei Geburt im Ausland auch der Staat),
- Geschlecht,
- gesetzliche Vertreter (mit Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum sowie Sperrvermerke),
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Gemeindebereich sowie die Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Gemeindebereiches, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich das Datum und den Ort der Eheschließung (bei Eheschließung im Ausland auch den Staat),
- Ehegatte (mit Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Gemeindebereich sowie die Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Gemeindebereichs, Sterbedatum sowie Sperrvermerke),
- minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, Sperrvermerke),
- Ausweise und/oder Pass und oder eID-Karte (Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer) sowie
- die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist

Die Einrichtung von Übermittlungssperren ist kostenfrei.

Alle Bürgerinnen und Bürger können der Weitergabe von Daten aus dem Melderegister widersprechen. Eine Begründung ist nicht notwendig.

Folgenden Datenübermittlungen kann widersprochen werden:
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  (betrifft Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden)
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- Datenübermittlung an Parteien, Wälergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
  Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
- Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
- Datenübermittlung an Adressbuchverlage


Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Er gilt dann bis zu seinem Widerruf.
Für den Widerspruch können Sie folgendes Formular verwenden: Download
Sie können den Widerspruch aber auch gleich online vornehmen: Hier (unter "U")
Sie erhalten von uns eine Bestätigung, über die eingetragenen Übermittlungssperren zugeschickt.

Bitte beachten Sie, dass wir nur amtliche Beglaubigungen vornehmen können. Es werden nur Schriftstücke amtlich beglaubigt, die von einer deutschen Behörde (oder öffentlichen Stelle) ausgestellt wurden oder bei einer deutschen Behörde (oder öffentlichen Stelle) vorzulegen sind.
Wir als Meldeamt sind nicht verpflichtet eine amtliche Beglaubigung vorzunehmen. Wir können diese jederzeit ablehnen.
Öffentliche Beglaubigung können ausschließlich von einem Notar durchgeführt werden.

Amtliche Beglaubigung von Schriftstücken:
Für eine amtliche Beglaubigung legen Sie uns bitte das originale Schriftstück vor, von dem Sie eine amtlich beglaubigte Kopie benötigen. Wir stellen die Kopien selbst her.
Die Gebühr für eine amtliche Beglaubigung beträgt 5,00 EUR (unabhängig von der Seitenzahl).
Werden mehrere Kopien gleichzeitig amtlich beglaubigt, beträgt die Gebühr für die erste amtliche Beglaubigung 5,00 EUR und für jede weitere 2,50 EUR.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften (Handzeichen):
Bringen Sie bitte das originale Schriftstück mit, auf dem Ihre Unterschrift amtlich beglaubigt werden soll. Ihre Unterschrift leisten Sie dann bei uns vor Ort.
Die Gebühr beträgt 5,00 EUR.

Nicht beglaubigt werden folgende Schriftstücke:
- Personenstandsurkunden (Eheurkunde, Heiratsurkunde etc.),
- Katasterbücher- und auszüge,
- veränderte Schriftstücke,
- aus dem Zusammenhang gerissene Teile einer einheitlichen Urkunde
- Blankounterschriften (bei Beglaubigung einer Unterschrift muss ein entsprechend Textteil auf dem Formular vorhanden sein)

Folgende Schriftstücke werden nur von bestimmten Stellen beglaubigt:
- Erbschein (z. B. beim Notar),
- ärztliche Bescheinigungen für den Grenzübertritt (bitte wenden Sie sich hierfür an die Polizei),
- Sozialversicherungsausweis (beim Versicherungsträger),
- KFZ-Scheine und Zulassungspapiere (KFZ-Zulassungsstelle i. d. R. das Landratsamt),
- Waffen- und Jagdscheine (Waffenbehörde bzw. Jagdbehörde i. d. R. das Landratsamt) und
- Beglaubigungen die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde/Stelle benötigt werden (bitte wenden Sie sich an einen Notar)

Sonstiges:
- Ausländische Ausweisdokumente können nur dann amtlich beglaubigt werden, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörden (oder öffentlichen Stelle) benötigt werden.
- Bei fremdsprachlichen Urkunden mit einer deutschen Übersetzung gilt die Beglaubigung nur für den deutschen Teil.

Einfache Melderegisterauskunft:
Wenn eine Person (oder Firma/Stelle) zu einer anderen Person Auskunft verlangt, darf das Einwohnermeldeamt nur Auskunft über folgende Daten erteilen:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. derzeitige Anschriften sowie
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Die Auskunft muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur Person, über die Auskunft begehrt wird, um die Identität der Person eindeutig
  feststellen zu können (z. B. durch Angaben zum Familiennamen, den früheren Namen,
  die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift),
- die Auskunft verlangende Person (oder Firma/Stelle) hat zu erklären, dass die Daten nicht für
  Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet werden,
- sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben*.
  (Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden ohne dass ein
  Zweck angegeben wurde).

 

Erweiterte Melderegisterauskunft*:
Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, dürfen zu den Personendaten, die in der einfachen Melderegisterauskunft (Nr. 1 - 5) enthalten sind, folgende weitere Daten aus dem Meldergister mitgeteilt werden:
- frühere Namen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Familienstand,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- Familienname und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- Familienname und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten/Lebenspartner,
- Sterbedatum und Sterbeort

Die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der einfachen Melderegisterauskunft (siehe oben) zulässig. Außerdem ist hier noch das berechtigte Interesse glaubhaft zu machen.

Gebühr:
Die Gebühr für eine einfache oder erweiterte Melderegisterauskunft beträgt i. d. R. 10,00 EUR.

Ist zu prüfen, ob für die erweiterte Melderegisterauskunft ein berechtigtes Interesse vorliegt, beträgt die Gebühr 12,00 EUR.

Werden für die Melderegisterauskunft Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch
Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich, beträgt die Gebühr
12,00 EUR.

* Hinweis zur Zweckbindung der Melderegisterauskunft:
Bei einfachen Melderegisterauskünften, die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, und erweiterten Melderegisterauskünften darf der Empfänger der Auskunft die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.

Bestätigung des Wohnungsgebers: Hier

Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre: Hier

Weitere Formulare finden Sie in unserem Formular-Service im Bereich "Bürgerservice & Verwaltung" in der Rubrik "Rathaus" unter "Formulare und Online-Dienste". Hier