Friedhof

In der Gemeinde gibt es einen Friedhof.

Er ist in drei Abteilungen (I = „alter Teil“, II = „mittlerer Teil“, III = „neuer Teil“) unterteilt.

Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Hohenpeißenberg ihren Wohnsitz hatten oder denen aufgrund der Friedhofs-satzung ein Anrecht auf Bestattung zusteht. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Wahl der Abteilung ist frei.

Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Familiengräber mit zwei Grabstellen
  • Familiengräber mit einer Grabstelle
  • Urnengräber

Die Ruhefristen von Verstorbenen betragen in allen Gräbern 20 Jahre.

Das Nutzungsrecht muss mindestens bis zum Ablauf der Ruhefristen erworben werden. Wird während der Nutzungszeit ein weiterer Verstorbener beerdigt, muss die Nutzungszeit auf die entsprechende Ruhefrist verlängert werden.

Für Kinder bis zu 6 Jahren gilt eine Ruhefrist von 10 Jahren.

Die Nutzungsberechtigten werden, soweit deren Anschrift bekannt ist, schriftlich von der Friedhofsverwaltung vom Ablauf des Nutzungsrecht benachrichtigt. Das Nutzungsrecht kann dann wieder auf Antrag, im Regelfall für 20 Jahre, verlängert werden.

In einem Familiengrab mit zwei Grabstellen können bis zu vier Verstorbene und im Familiengrab mit einer Grabstelle können bis zu zwei Verstorbene beerdigt werden. In einem Familiengrab können auch Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefristen können die einzelnen Grabstellen wieder neu belegt werden.

Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen.

Gestaltung:
Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Als Werkstoff soll nur witterungsbeständiger Naturstein (z.B. Tuff, Marmor, Granit) verwendet werden. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
Holzkreuze als vorläufige Gedenkzeichen sind nur als Provisorium zulässig.

Grabmale können auch aus künstlerisch gestaltetem Schmiedeeisen, Kupfer, Bronze, Holz oder in Verbindung mit Naturstein errichtet werden.  

Größe

Die Höhe der Grabsteine darf 1,00 m gemessen von der Oberkante (Oberfläche) des Grabsteinfundaments nicht überschreiten. Die Grabsteine sind möglichst ohne Sockel auszuführen. Bei der Ausführung des Sockels darf das Maß von 0,25 m nicht überschritten werden. Die Breite der Grabsteine darf folgendes Maß nicht überschreiten:

  •  Familiengrab mit einer Grabstelle 0,90 m
  •  Familiengrab mit zwei Grabstellen 1,30 m
  •  Urnengräber 0,70 m

Grabeinfassungen dürfen in den Abteilungen I und II folgende Maße nicht überschreiten: Familiengräber mit einer oder zwei Grabstellen Breite: 1,20 m x Länge: 1,60 m

Das Längenmaß wird ab Hinterkante Grabstein gemessen. Darüberhinaus sind die Grabeinfassungen im Längenmaß den in dieser Reihe anstoßenden Gräbern
anzugleichen. In der Abteilung III sind die Maße zwingend festgesetzt. Sie betragen:

  •  Familiengrab mit einer Grabstelle Breite: 0,90 m x Länge: 1,60 m
  •  Familiengrab mit zwei Grabstellen Breite: 1,50 m x Länge: 1,60 m
  •  Urnengräber Breite: 0,70 m x Länge: 1,10 m

Das Längenmaß wird hier ab Vorderkante Streifenfundament gemessen. Die Oberseite
der Grabeinfassung muß mit der Oberseite des Streifenfundaments bündig
abschließen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

Pflege:

Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Die Flächen um die Gräber sind mit Riesel zu belegen und sauber zu halten.

  • Arzt verständigen (wegen Todesbescheinigung)
  • Sterbefall beim Standesamt anzeigen (wegen Sterbeurkunden)
  • Beerdigungstermin mit Friedhofsverwaltung und ggf. Pfarramt vereinbaren.
  • Liste aller zu benachrichtigenden Personen zusammenstellen
  • Eventuell Todesanzeige in Zeitung setzen, Sterbebilder in Auftrag geben

Nach Beendigung der Beerdigung wird die Grabstelle von unserer beauftragen Firma mit einem provisorischen Grabhügel von ca. 30 cm Höhe angelegt. Damit sind unsere Arbeiten abgeschlossen. Alle weiteren Arbeiten (z. B. entfernen der Blumen und Kränze, Setzen der Einfassung) sind von den Angehörigen selbst zu veranlassen.

Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

  • Das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge).
  • Tiere mitzubringen.
  • Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  • Druckschriften zu verteilen.
  • Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten.
  • Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an hierfür vorgesehenen Plätzen.
  • Grabhügel und Grabanlagen zu betreten.
  • Unpassende Gefäße (Konservendosen, Flaschen und ähnl.) und Gegenstände auf Gräbern aufzustellen und in den Grabfeldern zu hinterstellen

Ansprechpartner im Rathaus